Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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6. Mannschaften des Beurlaubtenstandes") haben den Antritt einer Reise und die Rück- 
kehr von derselben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 1 4& tägige oder 
längere Abwesenheit zur Folge hat. War beim Antritte der Reise nicht zu über- 
sehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die 
Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. Bei jeder Ab- 
meldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person 
während seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er 
bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm 
jeder Befehl richtig zugeht (§ 111, 1, 3 und 12). 
7. Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,) haben sich gemäß Ziffer 6 
abzumelden und sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen ent- 
bunden.“) 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit 
treten, haben sie sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsorts anzumelden. 
Erfolgt die Arbeit außerhalb Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrol- 
stelle die entsprechende Meldung zu erstatten. 
8. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Anmuster- 
ungen durch die Seemannsämter von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrol- 
stelle entbunden (§ 111, 14). Dieselben haben sich jedoch nach im Inland erfolgter 
Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle innerhalb 48 Stunden, 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung (§ 111, 15) bei der 
zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht 
die zuständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder 
ein anderer Bezirksfeldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu er- 
stattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen und wird von derselben un- 
mittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für das- 
selbe Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß § 111, 14 von 
dem betreffenden Seemannsamte zu machende Mittheilung hat jedoch ungesäumt 
zu erfolgen. 
*) Siehe Anmerkung ) auf Seite 312. 
**) Die Ertheilung eines Wanderurlaubs auf bestimmte Zeit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen, 
in denen sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß 
den Betreffenden durch Vermittelung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben wird, 
über ihren zeitigen Aufenthalt Aufschluß zu geben.
	        
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