Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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6. Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhältnisses 
dreimal zu vier= bis achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. 9 12. 
7. Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung rc.) 
zum Dienste einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
K. G. 8 5. 
8. Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppen- 
theilen allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im 
Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
W. G. 12. 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen 
statt (Ziffer 2, dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen 
heranzuziehen. 
9. Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale. 
W. G. 88. 
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher 
Verhältnisse können bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch 
die Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die General- 
kommandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die Offiziere 2c. angehören, 
unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die Einberufung 
erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden. 
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Be- 
freiung (Abkürzung der Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften aus- 
schließlich Offizieraspiranten der Kommandeur des Truppentheils 2c., eventuell nach 
Anhörung des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten der kom- 
mandirende General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zu- 
ständig, welcher der Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. 
Dem kommandirenden General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von 
der Befreiung Mittheilung zu machen. 
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marine- 
reserve und Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten. 
8117. 
Uebungen der Ersatzreserve.) 
1. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, 
von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier 
Wochen dauert. 
  
) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen überhaupt 
nicht herangezogen. 
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