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. Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres
nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten
Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen,
der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahrs bekannt zu
machen.
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren
Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen
werden sollen, ist der Gestellungstag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu
machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve über-
wiesenen Mannschaften (8 40, 1) nicht heranzuziehen.
Im Uebrigen siehe § 73,.
4. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem
geistlichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch
bleiben Ersatzreservisten, welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von
Uebungen befreit.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 13. G. v. S. 2. 90.
.a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum
einjährig-freiwilligen Dienste sind (§ 88 Muster 17) oder die entsprechende
wissenschaftliche Befähigung (§ 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich
während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung) selbst bekleiden, ausrüften und ver-
pflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei,
welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten über-
tragen ist.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tage nach seiner
Ueberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige
Kontrolstelle (§ 113, 1) nachstehende Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereit-
willigkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der
Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während der
ersten Uebung;
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste bezw. das den
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienst führende Schulzeugniß.
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□JU