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Abschnitt XX.
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen.
8120.
Im Allgemeinen.
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe 88 20 und 100; über Be—
zeichnung „ausgebildete Landsturmpflichtige“, siehe 8 101,1.
2. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei
militärischer Kontrole und Uebungen unterworfen werden.
G. v. 11.2. 88. Art. II. 8 31.
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufenthalts
außerhalb Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. geführt wird, siehe § 100, 3b bis d.
4. Ausmusterung vom Dienste im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren
dauernden Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glauhhafter ärztlicher Zeug-
nisse siehe 8 100,4.
5. a) Die Bestimmungen des § 118, 3 bis 6 finden auf die Landsturmpflichtigen mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher und gewerblicher
Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach
§ 103,, eintretenden Falles zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent
des Bestandes nicht übersteigen darf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 9§ 29.
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse
sind von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde
oder des gleichartigen Verbandes zu richten und finden im Uebrigen die Be-
stimmungen der §§ 122,1 und 123 Anwendung.
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig.
) In Betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Ab-
schnitts XXII auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im Be-
sonderen sind Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung
unzuläsfig.
Bezüglich des zum Waffendienste vorläufig nicht heranzuziehenden Eisen—
bahnpersonals siehe § 128, 3b.
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