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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben, um die Vertheilung der auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. Au-
gust 1847 und der dießfallsigen Ministerial-Bekanntmachungen vom 4. Februar
und vom 27. April d. J. emittirten und noch zu emittirenden Großherzoglich
Süchsischen Cassenanweisungen in den verschiedenen Theilen Unseres Landes
zu sichern, der Anhdufung derselben an einzelnen Orten vorzubeugen, deren
Kredit von augenblicklichen Konjunkturen unabhängig zu machen und überhaupt
die lebendige Cirkulation derselben zu fördern, mit Beirath und Zustimmung
des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt:
g. 1.
Alle und jede Zahlungen, welche an die Staatskassen zu leisten sind,
sollen, insofern durch schriftliche Vertraͤge ein Anderes nicht bestimmt ist, bei
jeder Einzahlung, wenn dieselbe die Summe von zwei Thalern Landeswaͤhrung
uͤbersteigt, aber nicht mehr als zehen Thaler betraͤgt, mindestens zur Haͤlfte
(soweit die Theilbarkeit der Summe es erlaubt), bei Einzahlung von zehen
und mehr Thalern zu einem Dritttheile, jedoch mindestens mit fuͤnf Thalern,
in Großherzoglichen Cassenanweisungen berichtigt werden.
g. 2.
Die vorstehende Bestimmung soll vom 15. Mai d. J. an in gesetzliche
Kraft treten und haben sich danach Unsere Staatsangehörigen, sowie Unsere
Kassen= und Einnahme-Beamten genau zu achten.
g. 8.
Damit Jedermann, welcher Einzahlungen an Unsere Staatskassen zu
leisten hat, vornehmlich aber die Bewohner der von Weimar und Eisenach
entfernter liegenden Ortschaften sich die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-