Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 3. — 346 — 
  
  
eder Vorstellungsliste 
für 19 
Der (Stand und Gewerbe) 
geborennaan —— — 
(Kreis, Regierungsbezirk, 
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots zum Dienste kuo 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. 
herangezogen werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. Die Mannschaften 
Vorschriften, insbesondere sind dieselben den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstraf- 
machung angegebenen Zeit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Landsturmrolle an. 
Wohnsitzes oder in Ermangelung des letzteren bei dem Civilvorsitzenden zu melden, dessen 
ordnung, durch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört die Pflicht zum Diensteintritt für die 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem 
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer- 
Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirkes zu 
Entscheidungen sind endgültige. Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebens- 
sturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahr, 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civilbehörden gegenüber als Ausweis. 
Hber- 
d er ten 
Der Militärvorsitzende. 
Original kostenfrei. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.