Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 6. — 366 — 
Behörden gelangen, auch liegt letzteren die Verpflichtung ob, die in einzelnen Fällen etwa hervortretenden Zweifel durch 
die nöthigen thatsächlichen Erörterungen aufzuklären und das Ergebniß in der Stammrolle zu vermerken. 
Ebenso ist thunlichst anzugeben, ob und eventuell wann etwaige Strafen verbüßt worden sind. 
Auch haben sonstige Angaben, welche zur Beurtheilung des Lebenswandels von Bedeutung sind, Aufnahme zu finden. 
2. Ob die Spalten 11—17 in den Rekrutirungsstammrollen auszufüllen sind, bestimmen die Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommissionen. 
Die körperlichen Fehler werden nach Ziffer und Buchstaben der Anlage (bezw. des Paragraphen) der Heerordnung be- 
zeichnet. 
4. Das Gewicht der Militärpflichtigen ist bei den im § 5, Zc und f der Heerordnung bezeichneten Mannschaften durch 
die Ersatzkommission, bei Umbestimmungen durch die Ober-Ersatzkommission, sowie ferner in allen Fällen einzutragen, 
in denen aus anderen Gründen eine Feststellung des Körpergewichts ausgeführt worden ist. 
Eine Angabe über die Sehschärfe ist nur in den Fällen erforderlich, in denen sie militärischerseits festgestellt werden muß. 
In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Betreffende zur seemännischen oder halbseemännischen Be- 
völkerung gehört (§ 23) und somit der Aushebung für die Marine unterworfen ist. 
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