Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 11. — 372 — 
stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche ihn in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach 
Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, Standes rc. anzuzeigen. 
Versäumniß der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Scheines vermerkt; beim Verziehen wird der Abmelde- 
vermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Anmerkung. 
1. Die körperlichen Fehler werden wie für die alphabetische Liste vorgeschrieben, bezeichnet (siehe Muster 6 Anmerkung 3). 
Die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt. 
2. Im Loosungsscheine der Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ist der im Muster für die 
Loosnummer vorgesehene Raum zu durchstreichen und die Zugehörigkeit zur seemännischen oder halbseemännischen Be- 
völkerung in Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen.
	        
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