Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 381 — Muster 18. 
muß die Ertheilung des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bei derjenigen Prüfungskommission für 
Einjährig-Freiwillige, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig sein würde, schriftlich nachgesucht werden. 
Das Gesuch ist spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. desjenigen Jahres, in welchem das 
20. Lebensjahr vollendet wird, bei der betreffenden Prüfungskommission zu stellen. Der Nachweis der wissenschaftlichen Be— 
fähigung muß bis zum 1. April desselben Jahres erfolgt sein. 
Nichtinnehaltung des letzteren Zeitpunktes hat den Verlust des Anrechts auf Erwerbung des Berechtigungsscheins zum 
einjährig-freiwilligen Dienste zur Folge. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Anmerkung. 
1. Eine von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung von einem obligatorischen Lehrgegenstande ist in dem 
Zeugnisse ausdrücklich anzugeben. 
2. Das Zeugniß ist in der Größe eines halben Bogens anzulegen. 
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