Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

Muster 22, 23. — 386 — 
Muster 22 zu § 128. 
Tiste 
  
  
  
  
  
  
  
der im Bezirke dern .. (Eisenbahnverwaltung .. . angestellten Beamten und Arbeiter, 
welche von dem Bezirkskommandod kontrolirt werden und bis zum 1. April 19 
vom Waffendienste zurückzustellen sind. 
1 22 3. 4. 5. 6. 7. 
Stellung Militär- Wann und bei Wohnort 
DSder Funktion Vor= und dienstgrad welchem Truppen- « Bemerk 
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. 
,- 
Muster 23 zu § 128. 
Wescheinigung 
über Anstellung im Dienste der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familiennamen), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereiche des Bezirkskommanno 
kontrolirt wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienste) bei der unterzeichneten Eisenbahnverwaltung angestellt 
und daher vom Waffendienste zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung.) 
Stempel.) 
Inhaber ist, sofern er im Eisenbahndienst verbleibt, bis zum 1. April vom Waffendienste zurückgestellt 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Bezirkskommandos.) 
(Stempel.) 
Anmerkung. 
Biei Bescheinigungen über Anstellung von ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots sind 
die Worte „kontrolirt wird“ zu streichen und dafür zu setzen: „seinen Wohnsitz hat".
	        
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