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Artikel 4.
Die landespolizeiliche Prüfung und die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn
bleibt jeder der Hohen Regierungen innerhalb Ihres Staatsgebiets vorbehalten. Die
Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regier-
ung zustehen.
Artikel 5.
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn (Artikel 2) erforderlichen
Grund und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für Ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen, insoweit ihr nicht dasselbe kraft
Landesgesetzes zusteht.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie über die in Ihrem Gebiete
gelegene Bahnstrecke und über den darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des
Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft im allgemeinen der Königlich Preußischen
Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat,
überlassen. Auch sind die erstgenannten Regierungen damit einverstanden, daß die Be-
stimmung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie die Ge-
nehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf
den in Ihrem Gebiete gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen
Regierung erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die außerpreußischen
Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, als für die Strecke
in Preußen, und daß bei der Festsetzung dieser Tarife sowie der Fahrpläne die Wünsche
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung
Jüngerer Linie thunlichste Berücksichtigung finden.
Artikel 7.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen sie geltend gemacht
werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den
Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen Gebiete sie entstanden sind.
Der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regier=
ung Jüngerer Linie bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und der Gesellschaft,
sowie die Handhabung der Ihnen über die innerhalb Ihres Gebiets gelegene Strecke zu-
stehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte besonderen Behörden oder besonderen Kommissaren
zu übertragen. Diese haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwalt-
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