Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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ung in allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zu— 
ständigen Polizei- und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zuständigen 
Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung gehandhabt. Die 
in den drei Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahn- 
verwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals auf der 
im Artikel 2 bezeichneten Bahn finden die für Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft bei sonst 
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten 
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete eines anderen Staates angestellt 
werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband ihres Heimathlandes nicht 
aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahngesellschaft 
den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (R.-G.-Bl. S. 318) und den dazu ergangenen oder 
künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen mit den Erleichter- 
ungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 
28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeord- 
neter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom 
Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern 
innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn infolge von Er- 
weiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus 
anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Nebenbahn verliert, tritt
	        
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