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das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung
in Anwendung.
Artikel 12.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiet eines der vertrag—
schließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landes-
vertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 13.
Jede der Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecken
(vergl. Artikel 2) der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer Eisenbahnabgabe
zu unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus
dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur Länge
der ganzen Bahn sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrags
angenommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten Male für das auf die Betriebs—
eröffnung folgende Rechnungsjahr.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Jüngerer Linie die Berechnung des Rein—
ertrags der Bahn alljährlich mittheilen.
Artikel 14.
Einer Jeden der vertragschließenden Regierungen bleibt das Recht vorbehalten, die
in Ihrem Staatsgebiete belegenen Theile der Bahn nebst Abzweigungen nach Maßgabe
des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. In solchem
Falle werden die vertragschließenden Regierungen Sich über die zur Beibehaltung eines
ungestörten einheitlichen Betriebs auf der genannten Bahn erforderlichen Maßregeln
verständigen. Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die aus
diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen.
Artikel 15.
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, zur Ergänzung der nach Artikel 2
geplanten Schienenverbindungen, das mit einer Spurweite von 1,435 m erbaute Privat-
gleis von Meuselwitz nach Spora zu erwerben und gleichzeitig mit der Eröffnung des
Betriebs auf den im Artikel 2 genannten Bahnstrecken nach Maßgabe der Bahnordnung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Artikel 2 Absatz 3) dauernd