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Anlage 2 zu § 91.
Prüfungsordèdnung
zum einjährig-freiwilligen Dienste.
I. Gegenstände der Prüfung.
§ 1.
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft.
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen,
wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen,
Französischen und Englischen.
An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten
Prüfungskommissionen das Russische treten
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur,
Mathematik und Naturwissenschaften.
82.
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen
gestellt:
a) Sprachen:
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung
und Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatische
oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines
Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann.
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1
geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und
Moduslehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius
Caesar, Cicero, Livius, Nenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen
Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber
*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen
nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer
der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu
setzen und hat nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.
1801. 66