Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anlage 2 zu § 91. 
  
Prüfungsordèdnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
§ 1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, 
Französischen und Englischen. 
An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten 
Prüfungskommissionen das Russische treten 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, Deutsche Literatur, 
Mathematik und Naturwissenschaften. 
82. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen 
gestellt: 
a) Sprachen: 
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche Uebung 
und Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatische 
oder logische Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines 
Alters, der auf Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 
geprüft wird, die Kenntniß der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und 
Moduslehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius 
Caesar, Cicero, Livius, Nenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen 
Versmaß, mit Aushülfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber 
*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen 
nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer 
der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu 
setzen und hat nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen 
Prüfungsarbeiten der örtlich zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen. 
1801. 66 
 
	        
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