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für den öffentlichen Verkehr als Verbindungsbahn für Sendungen nach und von der
Schmalspurbahn zu betreiben.
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Sächsischen Regierung
den Betrieb dieser Bahnstrecke innerhalb des Preußischen Staatsgebiets.
Beide Hohen Regierungen kommen dahin überein, daß auf die vorbezeichnete Bahn-
strecke, welche von den Vorschriften der Artikel 2 bis 14 dieses Staatsvertrags nicht be-
rührt wird, lediglich die Bestimmungen des zwischen Preußen, Sachsen und Sachsen-
Altenburg abgeschlossenen Staatsvertrags vom 12. November 1895, betreffend die
anderweite Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn,
sinngemäße Anwendung finden sollen.
Artikel 16.
Dieser Vertrag soll vierfach ausgefertigt und von den vertragschließenden Regier-
ungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der
Ratifikations= Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 19. September 1900.
Elterich.
v. Borries. Engelhardt.
Nr. 8. Bekanntmachung
eines Nachtrags zu der Urkunde über die Stiftung eines allgemeinen
Ehrenzeichens;
vom 19. Januar 1901.
Pannenberg.
Seine Majestät der König haben auf den Vortrag des Gesammtministeriums und des
Ordenskanzlers Allergnädigst geruht, den nachstehends ersichtlichen Nachtrag zu der Urkunde
über die Stiftung eines allgemeinen Ehrenzeichens vom 31. Januar 1876 (G.= u. V.-Bl.
S. 182) zu beschließen und zu vollziehen.
Dresden, den 19. Januar 1901.
Gesammtministerium.
Schurig. Meister.