Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Anderenfalls ist in dem Falle zu a gegen den Inhaber nach Abschnitt 
III. B., zu b gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
8. Marine-Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Siehe Ziffer 5 „Ersatzreservepaß“. 
9. Marine-Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nach- 
stehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus der Marine ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere 
Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kon- 
trolstelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflicht verabsäumt, so ist gegen denselben nach Ab- 
schnitt III. A. zu verfahren. 
10. Meldescheine zum freiwilligen Eintritte. 
Inhaber ist bis zum Ablaufe der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten 
Gültigkeitsdauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen 
Alter (Kalenderjahr, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird), so ist mit 
ihm nach Abschnitt lI. 3. zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt der- 
selbe einstweilen keiner weiteren Kontrole. 
11. Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nach- 
stehenden Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere 
Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der 
Kontrolstelle nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach 
Abschnitt III. A. zu verfahren. 
1801. 67
	        
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