Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8.  In  demselben  §  (46)  erhält  der  erste  Satz  des  Absatz  m  nachstehenden
anderweitigen  Wortlaut:

III  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  einer  unbestellbaren  oder  von

der  Beförderung  ausgeschlossenen  Sendung  ()0  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an

die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders
nöthigen  Falles  geöffnet.

9.  In  denselben  §  (46)  sind  am  Schlusse  des  Absatz  v  die  Worte  „und
durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt“  zu  streichen.

10.  Im  §50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  ist  unter  w  als
zweiter  Satz  nachzutragen:

Dies  gilt  auch  von  dem  Porto  und  den  Gebühren  für  die  Nachsendung,  sofern  der  Absender
  diese  nicht  ausgeschlossen  hatte  (8§  44  m).

 

Vorstehende  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1902  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

J.  V.
Kraetke.

 

 

Nr.  82.  Verordnung

zur  Berichtigung  der  Kriegsministeriellen  Bestimmungen,  betreffend  die
Kommandirung  bezw.  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienst  befindlichen
Militäranwärter  im  Interesse  ihrer  Civilversorgung  (G.=  u.  V.-Bl.  1900
S.  10  flg.);
vom  20.  Dezember  1901.

Zu  Punkt  19.  Der  Schlußsatz  hat  zu  lauten:

„Die  wiederholte  Beurlaubung  eines  Militäranwärters  in  dieselbe  Art  von
Stellen  bei  der  nämlichen  oder  bei  einer  gleichartigen  Behörde  ist  unstatthaft.  Sinngemäß
  gilt  dies  auch  für  Beschäftigungen  im  Privatdienst.“