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Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von Medikamenten oder anderen
Waaren vereinbaren, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 150 oder bei erschwerenden
Umständen einer Haftstrafe bis zu vier Wochen.
Einer gleichen Strafe unterliegen Apotheker, welche solchen Personen, die ohne Aerzte
oder Wundärzte zu sein die Heilkunde betreiben, von den verschriebenen oder entnommenen
Arzneien einen Rabatt oder andere Vortheile bewilligen oder mit Personen der gedachten
Art gewisse Prozente, einen Antheil am Gewinne oder unentgeltliche Lieferung von
Medikamenten oder anderen Waaren vereinbaren.
#–64. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch auf-
gehoben.
Dresden, am 21. Dezember 1901.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Kreher.
Nr. 84. Verordnung,
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betreffend;
vom 21. Dezember 1901.
Nochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche Arznei-
taxe aufgestellt worden und unter dem Titel:
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Neunte Auflage.“
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, wird solches
hierdurch bekannt gemacht und hierzu Nachstehendes verordnet:
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1902 ab ihre Forderungen
für thierärztliche Arzneimittel, pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau nach Maß-
gabe dieser Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner
Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei
auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimm-
ungen nachzugehen.