— 283 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1901.
i
Fuhalt: Nr. 9. Verordnung, die Unterbringung von Angeklagten in einer öffentlichen Irrenanstalt detr. S. 23.
— Nr. 10. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt betr.
S. 28. — Nr. 11. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ordnung der pädagogischen Prüfung an der
Universität Leipzig betr. S. 28. — Berichtigung. S. 29.
Nr. 9. Verordnung,
die Unterbringung von Angeklagten in einer öffentlichen Irrenanstalt
nach §.217 der Militärstrafgerichtsordnung betreffend;
vom 9. Januar 1901.
Ubber die Unterbringung eines Angeklagten in einer öffentlichen Irrenanstalt nach § 217
der Militärstrafgerichtsordnung wird Folgendes bestimmt:
1. Die Unterbringung wird erfolgen, vorbehältlich der Bestimmung unter 2,
a) in der Landesanstalt Sonnenstein
aus den Standorten oder Landwehrbezirken Dresden, Bautzen, Freiberg,
Großenhain, Kamenz, Königsbrück, Königstein, Meißen, Pirna,
Zittau,
b) in der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Leipzig
oder
— wenn die Ueberführung in die Klinik oder die Verwahrung dort unthunlich
oder wenn die Ueberführung dorthin und die Verwahrung dort kostspieliger sein
würden —
in der Landesanstalt Hubertusburg
aus den Standorten oder Landwehrbezirken Leipzig, Borna, Döbeln,
Leisnig, Riesa, Zeithain, sowie Grimma, ÖOschatz, Wurzen,
Ausgegeben zu Dresden den 21. Februar 1901. 5