Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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12. Bei der Entlassung aus der Anstalt oder im Falle des Todes des Aufge— 
nommenen in der Anstalt werden von der Militärverwaltung mitgegebene oder von dem 
Aufgenommenen mitgebrachte oder für ihn in der Anstalt (nicht auf Anstaltskosten) an- 
geschaffte und noch brauchbare Effekten, sowie Gelder desselben von der Anstalt zurück- 
gegeben. Nur im Falle des Todes in der Anstalt werden die zur Bekleidung der Leiche 
erforderlichen Kleidungs= und Wäschestücke zurückbehalten. Die Begräbnißkosten im Falle 
des Todes in der Anstalt, soweit solche für letztere entstehen, sind von der Militärbehörde 
beziehentlich verlagsweise zu decken. 
Dresden, den 9. Januar 1901. 
Die Ministerien des Innern, des Kriegs und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
Förster.
	        
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