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Nr. 16. Verordnung,
betreffend Beurkundungen gemäß 8 45 des Gesetzes zur Ausführung
einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze
vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269);
vom 23. März 1901.
G. u § 45 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche
zusammenhängender Reichsgesetze vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269 flge.)
werden als zuständig für die darin bezeichneten Beurkundungen, wenn der Reichsfiskus
oder der Sächsische Staatsfiskus einer der Betheiligten sind, für den Bereich der Militär-
verwaltung bestimmt:
die Räthe im Kriegs-Ministerium (einschließlich des Justitiars),
der Direktor der Soldatenknaben-Erziehungsanstalt zu Kleinstruppen,
der dortige Revierförster,
die richterlichen Militär -Justizbeamten,
die Intendanten, die Intendanturräthe und Intendanturassessoren der Korps-
Intendanturen und Divisions-Intendanturen,
die Garnisonbauinspektoren,
die Vorstände der Garnisonverwaltungen,
die Administratoren der Remontedepots.
Derjenige Beamte, welcher im einzelnen Falle den Reichsfiskus oder den Sächsischen
Staatsfiskus vertritt, kann nicht zugleich die Beurkundung übernehmen.
Dresden, den 23. März 1901.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Förster.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1901.
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