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Nr. 23. Verordnung,
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend;
vom 3. April 1901.
§ 1. Die gegenwärtige Verordnung findet auf alle Kraftfahrzeuge (Kraftwagen
und Kraftfahrräder) Anwendung, welche nicht auf Schienen laufen, mit Ausnahme der
Dampfwalzen, der Straßenlokomotiven zum Fortschaffen und zum Betriebe von Kultur—
geräthen, sowie ähnlicher Maschinen von besonders großem Gewichte, für welche die zeit—
herigen Bestimmungen in Geltung bleiben.
82. Der gewerbsmäßige Betrieb der nicht auf Schienen laufenden Kraft—
fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr von Personen und von Gütern bedarf be—
sonderer Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen.
83. Auch der nicht gewerbsmäßige Verkehr auf den öffentlichen Wegen ist nur
mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, für welche von einer Polizeibehörde Deutschlands
oder Oesterreich = Ungarns eine Bescheinigung darüber ausgestellt ist, daß sie auf öffent-
lichen Wegen zugelassen sind.
Kraftfahrzeuge, welche der Reichspost-, einer deutschen Heeres= oder einer sächsischen
staatlichen Verwaltung gehören, bedürfen einer solchen Bescheinigung nicht.
& 4. In Sachsen wird die Bescheinigung durch die am Wohnorte des Besitzers zu-
ständige Polizeibehörde — Amtshauptmannschaft, Polizeidirektion zu Dresden und in
den übrigen Städten mit Revidirter Städteordnung Stadtrath beziehentlich Polizeiamt —
ertheilt, nachdem sich diese zuvor davon überzeugt hat, daß das Fahrzeug den Bestimm-
ungen in §§ 7 bis 12 gegenwärtiger Verordnung entspricht, und bei Dampfkraftfahr-
zeugen außerdem, daß den bestehenden Vorschriften für bewegliche Dampfkessel nach-
gegangen worden ist.
Entspricht das Fahrzeug den Anforderungen gegenwärtiger Verordnung nicht, so ist
die Bescheinigung zu versagen, anderen Falles die vorgesetzte Kreishauptmannschaft unter
Anzeige des Namens, Standes und Wohnortes des Besitzers sowie der Art, der Fabrik-
firma und Fabriknummer des Fahrzeuges um Zuweisung einer Erkennungsnummer zu
ersuchen.
Die Erkennungsnummer zeigt mit römischer Ziffer den Regierungsbezirk, und zwar:
mit die Kreishauptmannschaft Bautzen,
= - Dresden,
= III " - Leipzig,