Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 14. Der Besitzer ist für den ordnungsmäßigen Zustand des Fahrzeuges sowie 
dafür verantwortlich, daß dasselbe nur von Personen geleitet wird, welche die volle Be- 
fähigung hierzu besitzen und nicht unter 18 Jahre alt sind. 
15. Der Führer des Kraftfahrzeuges hat alles zu vermeiden, was den übrigen 
Verkehr überraschen oder belästigen, insbesondere beim Begegnen oder Ueberholen ein 
Unruhigwerden der Zug= und Reitthiere oder des geführten und getriebenen Viehes ver- 
ursachen könnte, und nöthigenfalls, insbesondere auf Zuruf oder wenn ein Pferd oder 
anderes Thier Neigung zum Scheuen zeigt, sofort anzuhalten. 
Das Umlenken dicht vor oder neben bespannten Geschirren sowie in der Nähe von 
gerittenen, geführten oder getriebenen Thieren ist verboten. 
Geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen, Königlichen und Prinzlichen Eaqui- 
pagen, Leichen= und anderen öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post 
und der Feuerwehr sowie den Fuhrwerken, welche zur Besprengung oder Reinigung der 
öffentlichen Straßen dienen, ist von den Kraftfahrzeugen überall völlig Raum zu geben. 
Werden Fuhrwerke oder Züge dieser Art von Kraftfahrzeugen gekreuzt, so haben letztere 
so lange zu halten, bis erstere vorüber sind. 
Vor dem Ueberholen anderer Fahrzeuge 2c., bei Annäherung an unübersichtliche 
Wegestellen und wo es sonst noch die Vorsicht gebietet, sind zuvor rechtzeitig kurze 
Warnungssignale zu geben. Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn Pferde 
oder andere Thiere dabei scheu oder unruhig werden. Auch ist alles zwecklose und be- 
lästigende Signalgeben zu unterlassen. 
16. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Dunkelheit, innerhalb von Ortschaften, auf 
abfallenden Wegestrecken sowie beim Begegnen und Ueberholen anderen Fuhrwerkes 2c. 
nicht größer sein, als die Geschwindigkeit eines Pferdes in kurzem Trabe, d. i. etwa 15 km 
innerhalb der Stunde. 
Auf schmalen oder unübersichtlichen Wegestrecken, bei lebhaftem Straßenverkehre, an 
Abzweigungen oder Kreuzungen von Straßen sowie bei der Ausfahrt aus einem an der 
Straße gelegenen Grundstücke und bei der Einfahrt in ein solches ist die Fahrgeschwindig- 
keit soweit zu ermäßigen, daß das Fahrzeug auf der Stelle angehalten werden kann. 
17. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind auf öffentlichen Wegen verboten. 
& 18. Kraftfahrzeuge dürfen vom Führer nur verlassen werden, wenn sie vorher 
in einer Weise außer Betrieb gesetzt worden sind, daß sie weder von selbst in Bewegung 
gerathen, noch von unberufener Seite in Bewegung gesetzt werden können. 
619. Das Nachfüllen der Behälter mit Gas oder feuergefährlichen Flüssigkeiten 
ist nur an vom öffentlichen Verkehre nicht berührten, feuersicheren Orten gestattet. 
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