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Nr. 26. Verordnung,
Schutzmaßregeln bei der Ausführung von Staatseisenbahnbauten, welche
nicht dem Allgemeinen Baugesetze vom 1. Juli 1900 unterworfen sind,
betreffend;
vom 2. Mai 1901.
De- Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900
sind auch auf solche Staatseisenbahnbauten, welche diesem Gesetze nicht unterworfen sind,
sinngemäß anzuwenden.
Die Handhabung dieser Bestimmungen ist den Bauinspektionen, den Baubüreaus
und den Bahnverwaltereien übertragen.
Dresden, am 2. Mai 1901.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Naumann.
Nr. 27. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle
Großsteinberg betreffend;
vom 10. Mai 1901.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich im Zu-
sammenhange mit der Herstellung des zweiten Gleises auf der Strecke Borsdorf-Groß-
bothen der Eisenbahnlinie Borsdorf-Coswig eine Erweiterung der Haltestelle Groß-
steinberg erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
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