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15. Abdeckereien.
(§ 17 Nr. 14 des Reichsgesetzes.)
Einrichtung.
§ 68 (57).
Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen
Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzu-
friedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden
können.
§ 69 (58).
In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder
weiterverarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu
einer Höhe von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Rein-
haltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender
Menge gesorgt sein.
§ 70 (59).
Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte
und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die
Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurch-
lässigen Boden zu versehen.
§ 71 (60).
Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile (876)
nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegung von Kadavern und
die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen.
8 72 (61).
Für die Herstellung der in den 88 68 bis 71 angegebenen Einrichtungen wird
Frist bis zum 30. April 1914 gewährt.
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