Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

79

B)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.

Instruktion,

betreffend  die  Inventarisirung  und  Stempelung  der  nach  der  bisherigen
Gesetzgebung  rechtmäßig  angefertigten  Vorrichtungen  und
Exemplare  von  Schriftwerken.
S.  1.

Nach  §.  58,  Absatz  3  und  5  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht
  an  Schriftwerken  2c.  (Reg.  Blatt  von  1871,  Nro.  1,  Beilagen  S.  50)  dürfen  die
beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  vorhandenen,  bisher  rechtmäßig  angefertigten  Vorrichtungen,
  wie  Formen,  Platten,  Steine,  Stereotypabgüsse  2c.  auch  fernerhin  zur  Anfertigung
von  Exemplaren  benutzt  werden,  selbst  wenn  ihre  Herstellung  nach  dem  Gesetze  vom
11.  Juni  1870  untersagt  ist;  die  Vorrichtungen  müssen  aber  amtlich  mit  einem  Stempel
  versehen  werden.

Wer  sich  daher  im  Besitze  derartiger  Vorrichtungen  befindet  und  dieselben  noch  ferner
zur  Herstellung  von  Exemplaren  benutzen  will,  hat  die  Vorrichtungen  bis  zum  31.  März
1871  einschließlich  der  Polizeibehörde  seines  Wohnortes  vorzulegen.

F.  2.

Die  Polizeibehörde  stellt  ein  genaues  Verzeichniß  der  ihr  vorgelegten  Vorrichtungen
nach  dem  anliegenden  Formular  A.  auf  und  bedruckt  die  Vorrichtungen  demnächst  mit
ihrem  Dienststempel.

Ob  die  Herstellung  der  Vorrichtungen  nach  der  bisherigen  Gesetzgebung  erlaubt
war,  hat  die  Polizeibehörde  nicht  zu  prüfen;  dagegen  hat  dieselbe  die  Stempelung  zu  verweigern,
  wenn  sie  ermittelt,  daß  die  Vorrichtungen  erst  nach  dem  1.  Januar  1871  hergestellt

  worden  sind.
8.  3

Das  Verzeichniß  (§.  2)  wird  bis  zum  30.  April  1871  von  der  Polizeibehörde  an
die  zuständige  Centralbehörde  des  betreffenden  Bundesstaats  im  Geschäftswege  eingereicht
und  von  der  Letzteren  aufbewahrt.  Einer  Anzeige,  daß  bei  der  Polizeibehörde  Vorrichtungen
  zur  Abstempelung  überhaupt  nicht  vorgelegt  worden  seien,  bedarf  es  nicht.