zuprüfen und nach Befinden abzuändern oder zu erneuern. Daß solches geschehen, ist von
den Bürgermeistern in den mittleren und kleinen Städten, den Gemeindevorständen und
Gutsvorstehern der Amtshauptmannschaft unter Mitteilung der Bestimmungen, sowie
etwaiger Anderungen, jedesmal anzuzeigen.
25. Die allgemeine Anweisung (§ 33), sämtliche Regulative und Sonder-An-
weisungen sind in den Diensträumen der Polizei= und Ortspolizeibehörden, sowie bei den
Beobachtungs= und Meldestellen so aufzubewahren, daß sie, insbesondere auch bei Ab-
wesenheit der zunächst Beteiligten, stets zur Hand sind.
(26. Die Kosten für die zur erstmaligen Einrichtung des gesamten Hochwasser-
dienstes auf der Grundlage gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Maßnahmen (An-
schaffung und Aufstellung der Meßinstrumente, Pegel, Schneepegel und Gefahrenmarken),
sowie die Kosten für die in § 32 Absatz 1 aufgeführten Formulare werden vom Staate
getragen, die übrigen Kosten sind, soweit sie nicht von den Bezirksverbänden auf Bezirks-
mittel übernommen werden, als Polizeiaufwand von den Gemeinden oder Gutsbezirken,
in deren Bezirken sich die betreffenden Einrichtungen und Maßnahmen nötig machen und
denen der Hochwasserdienst zu gute kommt, zu übertragen und zwischen ihnen flußgebiets-
weise nach Verhältnis der Anliegerlänge ihres Bezirks am Wasserlaufe und des ihnen
aus dem Hochwasserdienste entstehenden Nutzens oder sonst in angemessener Weise zu ver-
teilen. Die diesbezüglichen Festsetzungen trifft die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1).
Die Kosten für Fernmeldungen sind, wenn sie nicht ebenfalls vom Bezirksverbande
gedeckt werden, ausschließlich von den Empfängern zu tragen und den Absendern zu er-
statten.
§27. Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung sind für die wichtigeren Fluß-
gebiete der weißen Elster, der Zwickauer, Freiberger und vereinigten Mulde, der Chem-
nitz, der Zschopau, der Flöha, der rothen, wilden und vereinigten Weißeritz, der Müglitz
und der Neiße so fort, unter Anderung der seitherigen Bestimmungen für den Hochwasser-
dienst — und nach Maßgabe einer den Behörden noch durch besondere Verordnung
zugehenden Zusammenstellung —, zur Durchführung zu bringen.
#28. Soweit für die übrigen Flußgebiete des Landes ein Hochwasserbeobachtungs-
und Meldedienst von den Polizeibehörden (§ 21 Absatz 1) nach Gehör der Straßen= und
Wasserbauinspektionen für zweckmäßig oder nötig erachtet wird, ist derselbe ebenfalls nach
den leitenden Grundsätzen und allgemeinen Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ein-
zurichten. Sollen Niederschlagsmeß-, Gefahrenmarken= und Pegelstellen eingerichtet
werden, so ist vorher durch die Straßen= und Wasserbauinspektionen mit der Wasserbau-
direktion ins Vernehmen zu treten.