— 73 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 11. Allerhöchste Verordnung, die Verzichtserklärung der Kronprinzessin Luise Antoinette Maria,
K. K. Hoheit, betr. S. 73. — Nr. 12. Allerhöchste Verordnung, eine Anderung der wegen Nieder-
setzung eines besonderen Gerichts erlassenen Allerhöchsten Verordnung vom 30. Dezember 1902 betr. S. 74.
2
Nr. 11. Allerhöchste Verordnung,
die Verzichtserklärung der Kronprinzessin Luise Antoinette Maria,
Kaiserl. Königl. Hoheit, betreffend;
vom 14. Januar 1903.
W52. Georg, von GOxTTS Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 20.
haben Uns zu nachstehender Bestimmung bewogen gefunden.
Nachdem Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit, die Kronprinzessin Luise Antoinette
Maria, geborene Erzherzogin von Osterreich, Prinzessin von Toskana, am 9. Januar
dieses Jahres auf alle Rechte, die ihr auf Grund ihrer Stellung als Kronprinzessin von
Sachsen bisher zugestanden haben, in feierlicher Weise für immer verzichtet hat, so erteilen
Wir hierzu Unsere Genehmigung und erklären demgemäß in Kraft der Uns nach § 4
Unseres Hausgesetzes vom 30. Dezember 1837 zustehenden Hoheitsrechte, daß Hoch-
dieselbe aus allen, in der Zugehörigkeit zu Unserem Hause begründeten Rechten, Titeln
und Würden von jetzt an ausgeschieden ist.
Gegeben zu Dresden, den 14. Januar 1903.
Georg.
Georg von Metzsch.
- Paul von Seydewitz.
« Dr. Wilhelm Rüger.
Dr. Viktor Otto.
— Mar Frhr. von Hausen.
Ausgegeben zu Dresden den 3. Februar 1903. 12