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Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1903.
Inhalt: Nr. 13. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und des Sächs. Gesetzes, die
Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898. S. 75.
Nr. 13. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, sowie der dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen und des Sächsischen Gesetzes, die Einführung einer
allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend,
vom 1. Juni 1898;
vom 27. Januar 1903.
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547)7) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen des Reichskanzlers vom 18. Februar 1902, betreffend gesundheitsschädliche
und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen (R.-G.-Bl. S. 48) und vom
10. Juli 1902, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom
3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 242), sowie der dazu vom Bundesrat erlassenen, unter □
abgedruckten Ausführungsbestimmungen“) und des Sächs. Gesetzes, die Einführung einer
allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl.
S. 209)7###) wird hiermit soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Finanz-Mi-
nisterium folgendes verordnet:
— — „ „ —„n — —
*) in der Verordnung abgekürzt mit „Reichsgesetz".
*“#) in der Verordnung abgekürzt mit „A.-B.“ die beigefügten römischen Buchstaben 4, B 2c. verweisen
auf die entsprechend bezeichneten Abschnitte der Ausführungsbestimmungen.
*'V #) in der Verordnung abgekürzt mit „Sächs. Ges.“.
Ausgegeben zu Dresden den 23. Februar 1903. 13