Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 2 Wochen 
Beschwerde bei der Kommission für das Veterinärwesen erhoben werden. 
=. Die Einberufung zur Prüfung erfolgt durch die Kanzlei der Kommission für 
das Veterinärwesen mittels eingeschriebenen Briefes. 
Wer dieser Einberufung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, geht 
der eingezahlten Prüfungsgebühr (8 59) verlustig. 
Die Entschließung hierüber steht dem mit der Prüfung beauftragten Mitgliede der 
Kommission für das Veterinärwesen zu; gegen diese Entschließung kann bei der letzteren 
binnen 2 Wochen Beschwerde erhoben werden. 
662. Die Ausbildung als Trichinenschauer hat in der Regel an einem öffentlichen 
Schlachthofe des Königreichs Sachsen unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich 
ausübenden Tierarztes zu erfolgen, kann aber auch in besonderen an der Tierärztlichen 
Hochschule in Dresden einzurichtenden Kursen für Trichinenschauer stattfinden. 
Jede in der Trichinenschau auszubildende Person muß im Besitz eines geeigneten 
Mikroskopes sein. 
Bei der Ausbildung an Schlachthöfen sollen nicht mehr als 6 Personen zu einem 
Kursus vereinigt werden, wenn nur ein einziger Tierarzt den Unterricht erteilt, und nicht 
mehr als 12, sobald mehrere Tierärzte bei der Ausbildung tätig sind. 
Als Gebühr für die Ausbildung in der Trichinenschau können 20 Mark von jedem 
Teilnehmer erhoben werden. 
f63. Bei der Anmeldung zur Ausbildung sind die in § 3 der A.-B. E unter 1 
bis 3 erwähnten Ausweise mit vorzulegen. 
Personen, deren Zeugnisse den zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, sind 
zurückzuweisen. Beschwerden hiergegen können binnen 2 Wochen bei der Kommission für 
das Veterinärwesen angebracht werden. 
f64. Die Ausbildung selbst ist derart einzurichten, daß der Teilnehmer mindestens 
diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt, welche nach §§ 5 und 6 der A.-B. k 
gefordert werden. 
Nach Beendigung der Ausbildung hat der Leiter derselben jedem Teilnehmer ein 
Zeugnis auszustellen, aus dem ersichtlich sein muß, daß und während welcher Zeit 
die betreffende Person ausgebildet worden ist und ob sie den Unterricht regelmäßig be- 
sucht hat. 
§65. Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling das Befähigungszeugnis 
(Unteranlage zu den A.-B. k) ausgehändigt. Außerdem wird ihm die Brauchbarkeit seines 
Mikroskopes durch Abstempelung derart bescheinigt, daß die Obiekttischplatte an der
	        
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