Zu 89 der
A.-B. E.
Zu § 11 der
A.-B. E.
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rechten Seite mit einer Nummer, den Buchstaben Dr. (Dresden) und der Jahreszahl
versehen wird.
Personen, welche im Besitze des Befähigungszeugnisses als Trichinenschauer find
und sich andere noch nicht abgestempelte Mikroskope anschaffen, können diese zur unentgelt-
lichen Prüfung und Abstempelung an Prüfungsstelle vorlegen.
66. Die nach § 9 Absatz 1 der Prüfungsvorschriften erforderliche Nachprüfung
der Trichinenschauer hat durch die Bezirkstierärzte beziehentlich die mit deren Befugnissen
beauftragten Gemeindetierärzte (§ 5 dieser Verordnung) zu erfolgen. Zu diesen Nach-
prüfungen haben sich die Trichinenschauer rechtzeitig bei den zuständigen Bezirkstierärzten
beziehentlich Gemeindetierärzten zu melden, von denen sie zur gegebenen Zeit zur Prüfung
bestellt werden.
Mehr als 5 Personen sollen gleichzeitig nicht nachgeprüft werden.
Die Nachprüfungen der Trichinenschauer gehören zu den dienstlichen Obliegenheiten
der Bezirkstierärzte, für welche dieselben Gebühren nicht zu beanspruchen haben.
67. Trichinenschauer, welche sich bei den Nachprüfungen als gänzlich ungenügend
in der theoretischen Trichinenschau oder als unzuverlässig in der Ausübung der praktischen
Trichinenschau erweisen, sind von der weiteren Ausübung der Trichinenschau auszu-
schließen (§ 30 dieser Verordnung) und dürfen erst wieder angestellt werden, nachdem sie
erneut ausgebildet (§§ 62 und 64) und mit Erfolg geprüft (§ 58) worden sind.
68. Diejenigen Personen, welche am 1. April 1903 im Königreich Sachsen als
Trichinenschauer in Pflicht stehen, dürfen auch weiterhin als solche tätig sein, jedoch
haben sie die in § 9 Absatz 1 der Prüfungsvorschriften (A.-B. E) angeordnete Nach-
prüfung vor dem zuständigen Bezirkstierarzte beziehentlich Gemeindetierarzte spätestens
bis zum 31. März 1906 und so zeitig abzulegen, daß nicht länger als 3 Jahre seit der
Anstellung oder letzten Nachprüfung verstreichen.
Diejenigen Personen, welche nach dem 1. April 1901 den Befähigungsausweis als
sächsische Trichinenschauer zwar erworben haben, aber noch nicht angestellt sind, dürfen
innerhalb zweier Jahre nach Ausstellung ihres Befähigungsausweises noch ohne besondere
Nachprüfung angestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist haben sie sich spätestens inner-
halb der nächsten 3 Monate der in § 9 Absatz 2 der Prüfungsvorschriften (A.-B. E)
angeordneten Nachprüfung vor dem Landestierarzte 2c. (§ 58 dieser Verordnung) zu
unterziehen.
Letzteres gilt für alle Personen, die vor dem 1. April 1901 in Sachsen als
Trichinenschauer geprüft, aber als solche bisher noch nicht amtlich tätig gewesen sind.
Dieselben haben den vor dem 1. April 1901 erworbenen Befähigungsausweis durch Ab-