Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(4) Der gemäß Absatz 2 zugezogene tierärztliche Beschauer hat nach Aufnahme des 
Befundes bei dem erkrankten Tiere die Schlachtung, sofern nicht die Voraussetzungen des 
§ 9 vorliegen, zu gestatten, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der 
Schlachtviehbeschau ausgeführt wird. 
12. 
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des § 11 Absatz 2 auf die Verwendung des 
Schlachttiers als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unterbleiben. 
13. 
Das Ergebnis der Untersuchung und die auf Grund derselben zu treffenden Maß- 
nahmen sind den Besitzern der Schlachttiere mitzuteilen. In öffentlichen Schlachthöfen, 
in denen die Vornahme der Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen 
gesichert ist, darf diese ausdrückliche Mitteilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Be- 
anstandung sich nicht ergeben hat. 
8 14. 
(1) Die Beschauer sind nach § 9 des Gesetzes vom *# Juni 10 (R.-G.-Bl. 1894 
S. 409) verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Er- 
scheinungen ermitteln, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der 
Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. 
(„2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Tiere auf 
seine im § 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Tiere von Orten fern zu halten, 
an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, aufmerksam machen. 
§ 15. 
Ist das Schlachttier mit einer der nachstehenden Seuchen: 
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, 
Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs, 
Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, 
Schweinepest und Rotlauf der Schweine 
oder mit Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen 
begründen, so ist die Schlachtung unter Beachtung der Vorschriften im § 11 der gegen- 
wärtigen Ausführungsbestimmungen zu gestatten. Sofern jedoch eine Feststellung der 
Seuchen im Sinne der §§ 12 flg. des Gesetzes vom *3.I 0 (R.-G.-Bl. 1894 
S. 409) durch den beamteten Tierarzt stattzufinden hat, ist anzuordnen, daß die vom 
Beschauer zu bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile zur 
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