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16. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung u. dergl. an einzelnen Körperteilen;
17. Verunreinigung des Fleisches mit Eiter, Jauche und Entzündungsprodukten;
18. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen
in den Lungen oder im Blute;
19. Veränderung des Fleisches durch Aufblasen sowie derartige Beschmutzung des
Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der beschmutzten Teile nicht aus-
führbar ist.
836.
Hundedärme sind stets als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen.
837.
Als bedingt tauglich sind anzusehen:
I. das Fett in den Fällen des § 34, ferner
II. das ganze Fleischviertel, in welchem eine tuberkulös veränderte Lymphdrüse sich be-
findet, soweit es nicht nach § 35 Nr. 4 als untauglich anzusehen ist, endlich
III. der ganze Tierkörper (vergl. § 33) mit Ausnahme der nach § 35 etwa als un-
tauglich zu erachtenden Teile, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt
worden ist:
1. Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, sofern bochgradige Ab-
magerung nicht vorliegt und entweder
a) ausgedehnte Erweichungsherde vorhanden sind oder
b) Erscheinungen einer frischen Blutinfektion, jedoch nur in den Ein-
geweiden oder im Euter vorliegen;
2. Rotlauf der Schweine, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 9 Anwen-
dung zu finden hat;
3. Schweineseuche und Schweinepest, falls nicht die Bestimmung im § 33 Nr. 10
Anwendung zu finden hat;
4. gesundheitsschädliche Finnen im Sinne des § 34 Nr. 2 bei Rindvieh,
Schweinen, Schafen und Ziegen, falls nicht die Bestimmung daselbst An-
wendung zu finden hat; jedoch mit Ausnahme des Falles, daß sich nur
eine Finne vorgefunden hat, auch nachdem eine Durchsuchung des ganzen
Körpers nach Zerlegung des Fleisches in Stücke von ungefähr 2 ½ Kilo-
gramm Gewicht vorgenommen ist (vergl. § 40 Nr. 2).
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm der finnigen Tiere und das
Fett der finnigen Rinder sind als genußtauglich zu behandeln, sofern sie
bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind.