Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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87. 
Im praktischen Teile der Prüfung hat der Prüfling innerhalb einer angemessenen 
Zeit folgende Arbeiten auszuführen: 
1. Aufnahme der Erkennungsmerkmale sowie Untersuchung und Beurteilung eines 
lebenden Schlachttiers mit Rücksicht auf die Genußtauglichkeit des Fleisches 
gemäß den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze; 
2. vollständige Untersuchung und Beurteilung eines geschlachteten Rindes, eines 
Schweines und eines anderen Stückes Kleinvieh (Kalb, Schaf oder Ziege) nach 
Vorschrift der einschlägigen Bestimmungen; 
3. Beftimmung der Tierart, von welcher ein vorgelegtes Organ herstammt; 
4. Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Körperteile von Schlachttieren 
mit Rücksicht auf die Fleischbeschau. 
88. 
Das Schlußergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder 
der Prüfungskommission festgestellt. 
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der 
Vorsitzende, dies erklärt. Gehören der Kommission nur zwei Mitglieder an, so ist 
Stimmeneinheit erforderlich. 
Wer die Prüfung besteht, erhält einen von dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission nach anliegendem Muster auszufertigenden Befähigungsausweis. 
Im Falle Nichtbestehens der Prüfung hat der Vorsitzende einen entsprechenden Ver- 
merk in die Bescheinigung über die genossene Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Nr. 3) einzu- 
tragen. 
Die Wiederholung der Prüfung ohne Wiederholung der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 
Nr. 3) darf nur vor derjenigen Prüfungskommission erfolgen, welche die erste Prüfung 
abgenommen hat, und zwar frühestens vier Wochen nach der vorangegangenen Prüfung 
und höchstens zweimal. Hat der Prüfling so mangelhafte Kenntnisse und Fertigkeiten 
gezeigt, daß eine Wiederholung der Ausbildung vor erneuter Zulassung zur Prüfung 
erforderlich erscheint, so ist ihm dies bei Mitteilung des Ausfalls der Prüfung zu 
eröffnen. 
§ 9. 
Die Fleischbeschauer haben sich, sofern sie weiter amtlich tätig zu sein wünschen, alle 
drei Jahre einer Nachprüfung vor einem hiermit beauftragten beamteten Tierarzte zu 
unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der 88 6 
und 7 festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs
	        
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