Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist (leichte Formen des Rot— 
laufs), ist nur die Haut stellenweise gerötet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig 
verfärbt und zeigt das Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare 
Veränderungen. 
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die 
Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körperteile 
zur Verfügung des beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten 
Raume aufbewahrt werden (8 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (8 14). 
Nur wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört ist (§ 11 Absatz 1) oder wenn 
zu befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachttiers bis zum Erscheinen des tier- 
ärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Tierarzt approbierte 
Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung erteilen (§ 11 Absatz 3). Er 
darf die Fleischbeschau nur dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rotlauf vor- 
liegen (§ 30 Nr. 18). In derartigen Fällen sind als untauglich zum Genusse für 
Menschen nur die veränderten Teile anzusehen; der übrige Tierkörper ist bedingt tauglich 
(§ 37 unter III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu vernichten (§ 35 Nr. 11). 
11. Das Nesselfieber. 
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rotlaufs der 
Schweine. Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigentümliche Bildung von 
Flecken von rundlicher bis viereckiger, scharfbegrenzter Gestalt und roter bis blauroter 
Farbe, welche stets etwas über die Hautoberfläche hervorragen und besonders deutlich bei 
geschlachteten gebrühten Schweinen zu erkennen sind. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Teile anzusehen 
(§ 35 Nr. 10); die übrigen Fleischteile sind als genußtauglich zu erklären (vergl. § 40), 
sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. 
12. Die Schweineseuche. 
Diese Seuche kommt häufig bei den Tieren mit der Schweinepest (vergl. § 13) ver- 
gesellschaftet vor. 
An Schweineseuche leidende lebende Tiere zeigen Atembeschwerden und Husten. 
Daneben können Schwäche, verringerte Freßlust, wenig hervortretende Hautröte sowie 
Verstopfung vorhanden sein. Die Krankheit verläuft indes häufig ohne auffällige äußere 
Erscheinungen. 
Mit Schweineseuche behaftete geschlachtete Tiere lassen fast regelmäßig eine 
Lungen= und Brustfellentzündung erkennen. Der kranke Teil der Lungen sieht anfangs 
dunkelrot, später mehr graurot aus, fühlt sich derb an, und in dem verdichteten Gewebe
	        
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