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Hals, Unterbrust, Bauch, Euter, Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche,
zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung.
Beim geschlachteten Tiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes,
fleischwasserähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruch-
loser Flüssigkeit in der Bauch= und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend
und nicht gerötet ist. Das Bindegewebe der Unterhaut und der Muskeln ist wässerig
durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffenheit. Die Muskeln sind weich, graurot
und faulen schnell.
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb
24 Stunden abtropfen oder verdunsten, sodaß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Be-
schaffenheit annimmt.
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (8 8). Der nicht
als Tierarzt approbierte Beschauer hat die Erlaubnis zur Schlachtung nur dann zu er-
teilen, wenn das Allgemeinbefinden des Schlachttieres nicht wesentlich gestört ist (§ 11).
Das Fleisch dorf er nur dann selbständig beurteilen, wenn die allgemeine Wassersucht
hochgradig ist (§ 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze Tierkörper für untauglich
zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Absatz 1 Nr. 13).
31. Die Gelbsucht.
Am lebenden Tiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig
nicht erkannt, weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet
Gelbfärbung der sichtbaren Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bier-
braunen Harn, Verdauungsstörungen, selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens.
Amgeschlachteten Tiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelb-
lichgrünen Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des
ganzen Bindegewebes und des Fettes, in den höchsten Graden auch der Knochen und
Knorpel. Geringe Grade von Gelbfärbung können am ausgeschlachteten Tiere nach
24 Stunden verschwinden.
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Da-
gegen kommt eine auf das Fettgewebe beschränkte Gelbfärbung bei ganz gesunden Tieren,
beispielsweise bei alten Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden.
Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Erlaubnis zur Schlachtung
nur dann erteilen, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres nicht wesentlich gestört
ist (§ 11). Die selbständige Beurteilung des Fleisches darf er nur dann übernehmen,
wenn sämtliche Körperteile auch nach 24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gefärbt,
oder wenn die Tiere abgemagert sind (§ 30 Nr. 2). In diesen Fällen ist der ganze
Tierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§ 33 Absatz 1 Nr. 12).