Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Fleisch riecht stechend und säuerlich-faulig. Es sieht anfänglich kupferrot, später grau— 
grünlich aus, ist weich, mürbe und kann im Innern Gasblasen enthalten. 
Infolge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches kann es zur Entwickelung von 
Schimmelpilzen auf der Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen Schimmel- 
überzuge bedeckten Fleischteile sind mit einem Messer leicht entfernbar. 
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht als Tierarzt approbierte Be- 
schauer zuständig (§ 30 Nr. 1m). Die verschimmelten Teile sind als untauglich zum 
Genusse für Menschen zu erklären (§ 35 Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich 
zum Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht ein anderer Beanstandungsgrund vor- 
liegt. Wenn Fäulms oder ähnliche Zersetzungsvorgänge festgestellt sind, bleibt die Be- 
urteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches dem Tierarzt überlassen (8 31). 
36. Ungeborene oder totgeborene Tiere. 
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Tiere daran zu erkennen, daß 
1. die Klauen weich und abgerundet sind, 2. der Nabelring offen steht, 3. die Nabel- 
gefäße weit geöffnet sind und flüssiges Blut enthalten. An der etwa vorhandenen Schlacht- 
wunde sind die Ränder nicht blutig durchtränkt (Zeichen der scheinbaren Schlachtung). 
Im ausgeschlachteten Zustande findet man 1. im Darme statt des Milchkots 
Darmpech; 2. im Magen keine Milchgerinnsel; 3. das Muskelfleisch schlaff, wässerig, 
das Fett sulzig, das Knochenmark rot; 4. die Lungen braunrot, zusammengefallen, luft- 
leer; sie sinken im Wasser unter. 
Der ganze Dierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen 
(§ 33 Absatz 2). 
37. Natürlicher Tod und Tötung im Verenden. 
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämtliche Körperteile sind dunkelrot gefärbt, die Venen 
der Eingeweide, vor allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit Blut gefüllt. 
Ist die Schnitt= oder Stichwunde am Halse erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare 
Schlachtung), so sind deren Ränder nicht mit Blut durchtränkt. 
Der ganze Tierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären 
* 33 Absatz 2). Vergleiche jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Notschlachtungen und 
Unglücksfälle). 
38. Notschlachtungen und Unglücks fälle. 
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachttieren lassen die schleunige Vornahme 
der Schlachtung ratsam erscheinen. Solche, die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht unter 
allen Umständen ausschließende, häufig schnell tödlich endende oder durch Hinausschieben
	        
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