Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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der Schlachtung die Beschaffenheit des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krank- 
heiten und Zustände sind insbesondere: 
1. Krankheiten infolge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner 
schwere Geburten; 
2. krankhafte, namentlich blutige oder mit Fieber verbundene Durchfälle; 
3. Euterentzündungen, welche mit Störungen des Allgemeinbefindens verbunden sind; 
4. Nabelerkrankungen junger Tiere, welche Gelenkanschwellungen oder fieberhafte All- 
gemeinleiden im Gefolge hatten; 
5. schwere Wunden und Knochenbrüche sowie an Wunden und Geschwüre sich an- 
schließende Allgemeinerkrankungen; 
6. Aufblähen (Trommelsucht); 
7. Rotlauf der Schweine. 
Ist der Tod eines Tieres nicht durch Krankheit, sondern durch plötzliche äußere Ein- 
wirkungen, z. B. Schädel= oder Halswirbelbruch, Erschießen in Notfällen (wegen Durch- 
gehens oder Bösartigkeit der Tiere), Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge eines 
Unglücksfalls (z. B. durch Erwürgen in der Kette) herbeigeführt (§ 2 Nr. 1 Absatz 2), 
so hängt die Frage, ob das Fleisch der betreffenden Tiere wie dasjenige krepierter Tiere 
zu behandeln ist (§ 33 Absatz 2), davon ab, ob die Ausweidung unmittelbar im An- 
schluß an den Tod oder erst später vorgenommen worden ist. Ist letzteres der Fall, so 
zeigen die Bauchdecken eine grünliche Verfärbung oder auch Fäulnisgeruch. Das zu späte 
Abstechen ist ferner daran zu erkennen, daß die Ausblutung sehr unvollständig ist. Dabei 
kommt allerdings in Betracht, daß notgeschlachtete Tiere überhaupt selten so vollständig 
ausbluten wie regelrecht geschlachtete. 
Es ist festzustellen, ob eine Notschlachtung oder ein Unglücksfall vorliegt, ferner ob 
im letzteren Falle die Ausweidung unmittelbar nach dem Tode des Tieres erfolgt ist 
(§ 29). Das Fleisch ist für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, wenn 
die Ausweidung nicht unmittelbar nach dem Tode stattgefunden hat, der Tierkörper un- 
vollständig ausgeblutet ist, sowie grünliche Verfärbung der Bauchdecken oder Fäulnisgeruch 
an denselben bereits eingetreten sind (§ 33 Absatz 2). Im übrigen hat die Beurteilung 
des Fleisches nach der vorhandenen Krankheit und der Beschaffenheit des Fleisches zu 
erfolgen. 
  
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