Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Hehandlung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern
sie sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen
Tieren hergestellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen:
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen),
Zunge, Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Bries-
chen, Kalbsmilch, Thymus), Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase,
Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut
am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut an den
Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut;
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen
(Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleo-
margarin (Premier jus, Margarin) und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch
nicht Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz);
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.
(2) Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone,
tierische Gelatine, Suppentafeln, gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch.
§ 2.
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen
Kühlverfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen
worden ist, ferner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist,
aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch ent-
sprechende Behandlung wieder gewinnen kann.
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3
Absatz 4),