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2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen
(Anlage b);
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch
einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette (Anlage c##;
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
—
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
817.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher
oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach
den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln.
8 18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
J. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen
Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen an—
genommen werden kann, daß eine übertragung des Krankheitsstoffs
stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milz-
brand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, Pocken-
seuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten
vorliegt;
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie,
Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser
Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim
Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh
Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticereus cellulosae) nach-
gewiesen sind;
C. die veränderten Teile (sofern die in ! unter A und B erwähnten Fälle nicht
vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen
nicht übertragbaren tierischen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
I%) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel
und im Mittelfell oder an einer der beiden Stellen Veränderungen
aufweisen und die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken,