Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im 
Absatz 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende 
Begleitpapiere beigebracht werden. 
§ 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der 
gemeinsamen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder 
den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Übertragung 
des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück 
eine der im § 18 Absatz 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der 
begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, 
Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht 
einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist; 
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nach- 
gewiesen sind; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und 
ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher 
Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich 
beseitigt werden muß, und zwar: 
A. das ganze Packstück, 
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im § 14 
Absatz 1 unter a und b beanstandet ist; 
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der 
im § 14 Absatz 2 bezeichneten Art aufweisen; 
F) wenn sämtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (8§§ 12, 14 
Absatz 4) auf Grund der Bestimmungen im § 14 Absatz 1 unter d 
beanstandet sind; 
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche 
oder der Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht 
dieser Krankheiten vorliegen; 
B. das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im 
§ 14 Absatz 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei 
der Prüfung einer der im § 18 Absatz 1 unter II B b bis f aufgeführten 
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