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(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im
Absatz 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende
Begleitpapiere beigebracht werden.
§ 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der
gemeinsamen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder
den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Übertragung
des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück
eine der im § 18 Absatz 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der
begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine,
Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht
einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist;
I) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nach-
gewiesen sind;
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und
ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher
Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich
beseitigt werden muß, und zwar:
A. das ganze Packstück,
a) wenn das Fleisch auf Grund einer der Bestimmungen im § 14
Absatz 1 unter a und b beanstandet ist;
b) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, welche Mängel der
im § 14 Absatz 2 bezeichneten Art aufweisen;
F) wenn sämtliche aus dem Packstück entnommenen Proben (8§§ 12, 14
Absatz 4) auf Grund der Bestimmungen im § 14 Absatz 1 unter d
beanstandet sind;
d) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche
oder der Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht
dieser Krankheiten vorliegen;
B. das einzelne Fleischstück, welches auf Grund einer der Bestimmungen im
§ 14 Absatz 1 unter c bis e beanstandet ist, insbesondere wenn sich bei
der Prüfung einer der im § 18 Absatz 1 unter II B b bis f aufgeführten
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