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Aulage a.
Anweisung
für
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
A. Allgemeine Bestimmungen.
l 1.
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Absatz 3
und § 6 der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (beziehentlich zusammen-
gehörigen Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt
wird.
§ 2.
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen:
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr
ausgeschlossenen Warengattungen vorliegt;
2. ob das Fleisch durch die ihm zu teil gewordene Behandlung die Eigenschaften des
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch ent-
sprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungs-
bestimmungen D);
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen
Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungs-
bestimmungen D);
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-
eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Aus-
führungsbestimmungen D).
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben
beschränkt werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Absatz 4 der Ausführungs-
bestimmungen D.
§ 3.
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen:
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D):