Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 198 — 
Aulage a. 
Anweisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
l 1. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Absatz 3 
und § 6 der Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (beziehentlich zusammen- 
gehörigen Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt 
wird. 
§ 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr 
ausgeschlossenen Warengattungen vorliegt; 
2. ob das Fleisch durch die ihm zu teil gewordene Behandlung die Eigenschaften des 
frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch ent- 
sprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D); 
3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen 
Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungs- 
bestimmungen D); 
4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul- 
eseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Aus- 
führungsbestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben 
beschränkt werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Absatz 4 der Ausführungs- 
bestimmungen D. 
§ 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D):
	        
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