Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 226 — 
E. 
Prüfungs-Vorschriften 
für 
die Trichinenschauer. 
s————— 
1. 
Zur Untersuchung des ausländischen Fleisches auf Trichinen und zur Unterstützung 
der tierärztlichen Sachverständigen bei der Finnenschau dürfen nur solche Personen 
amtlich verwendet werden, welche die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. 
1 
Die Prüfung ist vor einer von der Landesregierung zu bestimmenden tierärztlichen 
Amtsstelle (Zentralstelle, beamteter Tierarzt 2c.) abzulegen. 
§ 3. 
Dem Gesuch um Zulassung sind beizufügen: 
1. ein kurzer Lebenslauf, 
2. der Nachweis, daß der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, 
3. ein amtliches Führungszeugnis, 
4. der Nachweis, daß der Bewerber mindestens vierzehn Tage lang einen regelmäßigen 
theoretischen und praktischen Unterricht in der Trichinen= und Finnenschau auf 
einem öffentlichen Schlachthof unter Leitung eines die Fleischbeschau dort amtlich 
ausübenden Tierarztes mit Erfolg genossen hat. 
Die Ausbildung bei einer von der Landesregierung hierzu ermächtigten, 
mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen Zoll= oder Steuerstelle, bei 
welcher die Untersuchung von Fleisch durch einen amtlich die Fleischbeschau aus- 
übenden Tierarzt stattfindet, oder auf einem mit einer Hochschule in Verbindung 
stehenden tierärztlichen Institute kann der Ausbildung auf einem Schlachthofe 
gleich geachtet werden.
	        
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