Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Nachschätzung einzutreten gehabt hätte, jedoch bis zum Schlusse des betreffenden Steuer- 
jahres nicht erfolgt ist. 
(2) Macht sich bei der Einkommensteuer die Einleitung des Nachzahlungsverfahrens 
nötig, so ist jedesmal zu prüfen, ob nicht ein Nachzahlungsverfahren auch bei der Er- 
gänzungssteuer einzuleiten sei. 
(3) Auf die Nachzahlungsverfügungen in Ergänzungssteuersachen finden die Bestim- 
mungen in § 72 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechende 
Anwendung. 
K. Zu Abschnitt IX des Gesetzes. 
33. (1) Auf die Erhebung der Ergänzungssteuer und die damit zusammenhängen- 
den Geschäfte finden die Vorschriften in §§ 7 3 bis 96 der Ausführungsverordnung zum 
Einkommensteuergesetz entsprechende Anwendung. 
(2) Hierzu wird noch folgendes bestimmt: 
1. Das in § 85 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz 
vorgeschriebene Muster erhält die aus Anlage ersichtliche Fassung. 
An die Stelle des in § 94 Absatz 2 derselben Ausführungsverordnung vor- 
geschriebenen Musters NF tritt in Ergänzungssteuersachen das Muster unter VII. 
2. Bei Berechnung der in S§ 88, 93 Absatz 3 und 94 Absatz 1 und 2 der Aus- 
führungsverordnung zum Einkommensteuergesetz geordneten Höchstbeträge sind 
Rückstände an Einkommensteuer und an Ergänzungssteuer nicht zusammen zu 
rechnen, sondern getrennt zu behandeln. 
3. Die Ortsrechnungen über die Ergänzungssteuer sind nach dem Muster unter VII 
anzufertigen. Weitere Vorschriften hierüber für die Zeit nach dem Eintritt der 
dreijährigen Veranlagungsperioden bleiben vorbehalten. 
L. Schlußbestimmung. 
34. Die Abschnitte III und IV sowie die diesen entsprechenden Strafbestimmungen 
im Abschnitt VIII (§§ 22 bis mit 25 und §§ 42 bis mit 46) des Ergänzungssteuer- 
gesetzes treten nebst den darauf bezüglichen Bestimmungen dieser Verordnung am 1. Ok- 
tober 190 3 in Kraft. Die auf die anderen Teile des Ergänzungssteuergesetzes bezüg- 
lichen Vorschriften dieser Verordnung treten gleichzeitig mit den betreffenden Teilen des 
Gesetzes, also am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Dresden, am 2. Februar 1903. 
Finanzministerium. 
Rüger. 
Hausdbörfer. 
1903. 37 
Zu § 48 des 
Gesetzes. 
Anlage * 
Malage vr0) 
— . 
Zu 8 51 des 
Gesetzes.
	        
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