Nachschätzung einzutreten gehabt hätte, jedoch bis zum Schlusse des betreffenden Steuer-
jahres nicht erfolgt ist.
(2) Macht sich bei der Einkommensteuer die Einleitung des Nachzahlungsverfahrens
nötig, so ist jedesmal zu prüfen, ob nicht ein Nachzahlungsverfahren auch bei der Er-
gänzungssteuer einzuleiten sei.
(3) Auf die Nachzahlungsverfügungen in Ergänzungssteuersachen finden die Bestim-
mungen in § 72 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz entsprechende
Anwendung.
K. Zu Abschnitt IX des Gesetzes.
33. (1) Auf die Erhebung der Ergänzungssteuer und die damit zusammenhängen-
den Geschäfte finden die Vorschriften in §§ 7 3 bis 96 der Ausführungsverordnung zum
Einkommensteuergesetz entsprechende Anwendung.
(2) Hierzu wird noch folgendes bestimmt:
1. Das in § 85 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz
vorgeschriebene Muster erhält die aus Anlage ersichtliche Fassung.
An die Stelle des in § 94 Absatz 2 derselben Ausführungsverordnung vor-
geschriebenen Musters NF tritt in Ergänzungssteuersachen das Muster unter VII.
2. Bei Berechnung der in S§ 88, 93 Absatz 3 und 94 Absatz 1 und 2 der Aus-
führungsverordnung zum Einkommensteuergesetz geordneten Höchstbeträge sind
Rückstände an Einkommensteuer und an Ergänzungssteuer nicht zusammen zu
rechnen, sondern getrennt zu behandeln.
3. Die Ortsrechnungen über die Ergänzungssteuer sind nach dem Muster unter VII
anzufertigen. Weitere Vorschriften hierüber für die Zeit nach dem Eintritt der
dreijährigen Veranlagungsperioden bleiben vorbehalten.
L. Schlußbestimmung.
34. Die Abschnitte III und IV sowie die diesen entsprechenden Strafbestimmungen
im Abschnitt VIII (§§ 22 bis mit 25 und §§ 42 bis mit 46) des Ergänzungssteuer-
gesetzes treten nebst den darauf bezüglichen Bestimmungen dieser Verordnung am 1. Ok-
tober 190 3 in Kraft. Die auf die anderen Teile des Ergänzungssteuergesetzes bezüg-
lichen Vorschriften dieser Verordnung treten gleichzeitig mit den betreffenden Teilen des
Gesetzes, also am 1. Januar 1904 in Kraft.
Dresden, am 2. Februar 1903.
Finanzministerium.
Rüger.
Hausdbörfer.
1903. 37
Zu § 48 des
Gesetzes.
Anlage *
Malage vr0)
— .
Zu 8 51 des
Gesetzes.