Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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IV. 
Die Nichtbefolgung der vorliegenden AKufforllerung zieht 
den Verlust des Keklamationsrechts nicht nach sich. 
Uach §24 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 sind die Beitragspflich- 
tigen berechtigt, durch Emreichung einer Deklaration ihr ergänzungssteuerpflichtiges Ver- 
mögen anzugeben. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen 
Einschätzung zur Ergänzungssteuer wird Ihnen daher hiermit freigestellt, von dieser 
Berechtigung Gebrauch zu machen und Ihr gesamtes ergänzungssteuerpflichtiges Ver- 
mögen nach Maßgabe des anbei folgenden Deklarationsformulars und des unten abge- 
—1 druckten Probeeintrags, sowie unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften 
wahrheitsgemäß zu deklarieren und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene 
Deklarationsformular 
binnen 10 Tagen, 
vom Empfange gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, während der gewöhnlichen 
Expeditionsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde abzugeben. 
Stadtrat. 
Gemeindevorstand. 
  
1908. 40
	        
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