Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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tragung dienenden gewerblichen Einrichtungen, als: Mühlwerken, Turbinen, Motoren, 
Transmissionen, Leitungen für Wasser, Dampf, Gas, Elektrizität rc. 
(10) Nicht von der Grundsteuer betroffen sind endlich nach § 4 unter f des Grund— 
steuergesetzes „Realgerechtigkeiten, Zinsen, Servitute und dergleichen“. Hiernach sind 
außer den in § 17 Ziffer 2 unter k des Gesetzes genannten Realgewerbeberechtigungen 
zur Ergänzungssteuer heranzuziehen auch das Jagdrecht, das Recht der Fischerei in 
freifließenden Gewässern, Grunddienstbarkeiten und sonstige Rechte, die dem jedesmaligen 
Eigentümer eines Grundstücks zustehen, allenthalben soweit sie einen in Geld schätzbaren 
Wert haben. 
8 18. 
Fortsetzung. 
(1) Kraft ausdrücklicher Bestimmungen des Gesetzes gehören nicht zum ergänzungs- 
steuerpflichtigen Vermögen: 
1. Möbel, Hausrat und andere bewegliche körverliche Sachen, soweit 
sie nicht Bestandteile eines gewerblichen Anlage= und Betriebskapitals sind (§ 15 
Ziffer 1 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach bleiben außer den im Gesetze 
hervorgehobenen Gegenständen (Möbel und Hausrat) namentlich Kleider, Schmuck- 
sachen, Bücher, Reit= und Wagenpferde, Equipagen, Vorräte und Sammlungen 
aller Art außer Ansatz, so weit diese Gegenstände lediglich oder doch nahezu 
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum Verbrauch im Haushalt, zur 
Belehrung, zur Unterhaltung, zur Erhöhung des Lebensgenusses oder zur Aus- 
übung einer Berufstätigkeit bestimmt sind, die nicht unter den Begriff des 
Gewerbebetriebes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gesetzes fällt. Im Hinblick 
auf diese Einschränkung bleiben der Ergänzungssteuer unterworfen z. B. die 
Geschäftsbibliotheken der Rechtsanwälte, die Instrumente der Arzte, die Arbeits- 
mittel der für eigene Rechnung arbeitenden Künstler und Handwerker; 
2. das dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen 
Grundstücken ausschließlich der Nebenbetriebe derselben dienende Anlage- 
und Betriebskapital (8 19 des Gesetzes und § 26 dieser Instruktion). 
Hierzu ist auch das dem Verpächter gehörige, dem Pächter mitverpachtete Inventar 
zu rechnen. Hat dagegen der Eigentümer, der sein Gut selbst bewirtschaftet, 
fremde Grundstücke zum Zwecke der Mitbewirtschaftung hinzugepachtet, so ist sein 
Anlage= und Betriebskapital insoweit, als es dem Betrieb auf den hinzugepachteten 
Grundstücken dient, ergänzungssteuerpflichtig; 
3. der außerhalb Sachsens liegende Grundbesitz sowie das einem
	        
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