fullscreen: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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liegen. Aus diesem Grunde ist die gestellte Frage zu verneinen. Lediglich 
bei Wegnahme des Eigentums der Kriegsgefangenen muß eine Entschädi- 
gung stattfinden. Die Haftbarkeit des Staates erstreckt sich auch auf die 
Handlungen der Freiwilligenkorps usw. Das Recht zum Schadensersatze 
kann sowohl der Aufenthaltsstaat wie der Heimatsstaat geltend machen. 
nicht aber der Geschädigte selbst. Diesem ist durch die Konvention keiner- 
lei Recht gewährt ähnlich dem, das das Abkommen über den Prisenhof 
Privatpersonen einräumt. Theoretisch erkennt H. dem Artikel eine „unge- 
heuere Bedeutung“ zu. Wichtig ist aber, daß ein siegreicher Staat durch 
die Höhe der Kriegsentschädigung schon dafür sorgen wird, daß der le- 
siegte Staat die Sehadensersatzansprüche selbst auf sich nehmen muß. 
Deshalb wird es sich schließlich doch nur um eine bloße Machtfrage han- 
deln. Immerhin kommt den Privaten der Artikel trotzdem zugute. H. er- 
örtert nicht, wie dieser Schwierigkeit abzuhelfen ist. Wichtig wäre sicher- 
lich, daß man den Privaten ein selbständiges Klagerecht vor einem inter- 
nationalen Gerichtshofe gibt. 
H. behandelt eingehend die Frage, wie ein internationales Schiedsge- 
richt Entschädigungsansprüche zu behandeln hätte, und stellt die in Be- 
tracht kommenden Grundsätze auf. Die Ausführungen HoFrERs sind sehr 
interessant und sind auch von den Anwälten im russisch-türkischen Streit- 
falle vor dem Haager Schiedshofe eingehend benutzt worden. 
Stimme ich auch der Grundauffassung HorERs über den Artikel 3 
nicht ganz zu, so halte ich die Arbeit doch für sehr tüchtig. H. hat zum 
ersten Male die ganze Bedeutung der neuen Bestimmung in das rechte 
Licht gerückt. Hans Wehberzg. 
Freund Ismar, Die Emanzipation der Juden in Preußen 
unter besonderer Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. März 181}. 
Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte der Juden in Preußen. Berlin, 
M. Poppelauer 1912. Frster Band: Darstellung, 258 S. Zweiter Band: 
Urkunden, 524 S. 
Das Werk zerfällt in zwei Bände, von denen der zweite nur die ur- 
kundlichen Grundlagen für die Darstellung des ersten gibt. Der Gegenstand 
dieser Darstellung, die Rechtsgeschichte der preußischen jüdischen Bevöl- 
kerung seit der Wiederaufnahme der Juden 1671, ist von solchem kultur- 
geschichtlichen und rechtlichen Interesse, und diese Darstellung selbst wird 
durch ibre klare Form, ihre reine Sachlichkeit und wissenschaftliche Gründ- 
lichkeit so sehr jenem Interesse gerecht, daß man das Werk in dieser 
Hinsicht ganz für sich selbst sprechen lassen kann. Eines Hinweises aber 
bedarf der Gewinn, der unter allgemeineren Gesichtspunkten, die herau«- 
zuarbeiten nicht in der Aufgabe des Verf. lag, dem von ihm gesammte]- 
ten Material für die allgemeine Staatslehre zu entnehmen ist.
	        
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