Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Zu 2. 
(6) Als Nebenbetrieb der Land-beziehentlich Forstwirtschaft stellt sich im allgemeinen 
ein Betrieb dar, der, wiewohl im gegebenen Falle mit der Land-beziehentlich Forstwirt- 
schaft verbunden, doch auch als selbständige Unternehmung vorkommt. Die wichtigsten 
Betriebe, die als Nebengewerbe der Land= beziehentlich Forstwirtschaft vorkommen, sind 
a) Brennereien, Brauereien, Getreide= und Olmühlen, Molkereien (vergl. jedoch oben 
zu 1 unter e), Fabrikation von Obstwein, Essig, Stärke, Zucker, Konserven, 
b) Schneide= und Sägemühlen, Holzschleifereien, Fabrikation von Cellulose und Papier, 
Gewinnung von Holzkohle, Holzteer, Harz und Pech, Holzimprägnierung. 
(7) Unter die Nebenbetriebe der Landwirtschaft gehört auch 
c) der gewerbsmäßige Kleinverkauf der rohen oder verarbeiteten Produkte in eigenen 
Ladengeschäften oder Niederlagen außerhalb der Produktionsstätte. 
(8s) Endlich kommen sowohl bei der Land= als auch bei der Forstwirtschaft als 
Nebenbetriebe vor · 
d)BtücheundGrubenallerArt,Torfstiche,Ziegeleien,Kalkbrennereien2c. 
(6) Bei der Feststellung des einem Nebenbetriebe der Land= oder Forstwirtschaft auf 
eigenen Grundstücken dienenden ergänzungssteuerpflichtigen Anlage= und Betriebskapitals 
sind zunächst diejenigen Vermögensteile zu berücksichtigen, die ausschließlich in dem 
Nebenbetriebe Verwendung finden, sodann aber auch diejenigen, welche sowohl dem 
Haupt= als auch dem Nebenbetriebe dienen, letztere jedoch nur mit einem dem Umfang 
der Benutzung im Nebenbetriebe entsprechenden Anteil ihres Wertes. 
827. 
Einschätzung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals auf Grund spezieller Unterlagen. 
(1) Bei Handel- und Gewerbtreibenden, welche den Vorschriften des Handelsgesetz— 
buchs entsprechende Bücher führen, sind zum Zwecke der Veranlagung des dem Geschäfts- 
betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals die ordnungsgemäß aufgestellten In- 
venturen und Bilanzen zum Anhalt zu nehmen, sofern sie der Kommission vorgeführt 
werden. Dasselbe gilt, wenn der Kommission über das der Land= oder Forstwirtschaft 
auf fremden Grundstücken oder den Nebenbetrieben der Land= oder Forstwirtschaft auf 
eigenen Grundstücken dienende Anlage= und Betriebskapital Abschlüsse vorgelegt werden. 
Bei der Benutzung dieser Abschlüsse (Inventuren, Bilanzen) ist insbesondere folgendes 
zu beachten: 
1. Aus den in den Abschlüssen aufgeführten Aktiven sind zunächst diejenigen Ver- 
mögensteile auszuscheiden, welche von der Grundsteuer betroffen sind, mithin vor 
allem die dem Betriebe dienenden Liegenschaften und Gebäude, und ebenso aus
	        
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