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zeichneten Kassen, sowie aus den in § 20 Ziffer 6 unter b des Gesetzes bezeich-
neten Versicherungen.
5. Der Nießbrauch, die Familienanwartschaften und die Lehen, die an
sich regelmäßig unter die in § 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes bezeichneten Rechte
fallen, sind nach § 20 Ziffer 7 des Gesetzes insoweit nicht ergänzungssteuer-
pflichtig, als ihr Gegenstand, wenn er dem Berechtigten (Nießbraucher, Anwart-
schaftsbesitzer, Lehnsmann) zu Eigentum beziehentlich zu unbeschränktem Eigen-
tum gehörte, in dessen Hand von der Ergänzungssteuer frei wäre. Hiernach ist
insbesondere der Nießbrauch, die Familienanwartschaft oder das Lehen an Grund-
stücken oder Gebäuden sowie an land= oder forstwirtschaftlichem Anlage= und Be-
triebskapital von der Ergänzungssteuer befreit. Das Gleiche gilt von den Erb-
baurechten.
Insoweit der Kapitalwert eines Nießbrauchs zur Ergänzungssteuer heran-
zuziehen ist, bleibt dessen Gegenstand gleichwohl in der Hand des Eigentümers
steuerpflichtig; nur ist dieser berechtigt, von dem Werte des Gegenstandes den
Kapitalwert des darauf lastenden Nießbrauchs abzuziehen.
Nicht zu verwechseln mit dem Nießbrauch ist die ehemännliche oder elterliche
Nutznießung. Diese unterliegt als solche nicht der Besteuerung, wohl aber ist das
ihr unterworfene ergänzungssteuerpflichtige Vermögen dem Nutznießungsberech-
tigten zuzurechnen (siehe 8 21).
§ 32.
Einschätzung des „sonstigen Kapitalvermögens“ auf Grund spezieller Unterlagen.
C) Befindet sich die Kommission in der Lage, an der Hand spezieller Unterlagen
eine unmittelbare Bewertung der einzelnen Teile des sonstigen Kapitalvermögens vor-
zunehmen, so hat sie hierbei die in § 20 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes aufsgestellten
Schätzungsregeln anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Börsenkurses (8 20 Ziffer 1 des Gesetzes) setzt voraus, daß
für das Wertpapier an einer deutschen Börse amtlich ein Kurs notiert wird. Findet die
Notierung an mehreren Börsen statt, so richtet sich die Bestimmung der maßgebenden
Börse nach dem Geschäftsgebrauche des Einschätzungsortes. Zeitlich maßgebend ist —
unbeschadet der Vorschrift in § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes — der Kurs vom Tage
der Einschätzung (vergl. § 23). Hat an diesem Tage keine Notierung stattgefunden, so
ist die zeitlich nächste Notierung zum Anhalt zu nehmen. Im übrigen ist bei der
Anwendung des Börsenkurses die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die
Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren, vom 28. Juni 1898 (R.-G.-Bl.
S. 915 flg.) zu beachten.