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der dadurch etwa entstehenden Kosten (z. B. Tagegelder und Reisekosten) verpflichtet hat.
Erfolgt die Prüfung außerhalb des Geschäftslokals, so ist dafür Sorge zu tragen, daß
die Bücher so bald wie möglich zurückgegeben werden.
4. In § 22 wird am Schlusse des Abschnitts „zu a“ folgende Bestimmung
eingeschaltet:
Die Anwendung des § 13 wegen Vorliegens der unter a angegebenen Verhältnisse
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß demselben Beitragspflichtigen wegen der nämlichen
Umstände schon gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes eine Steuererleichterung zu teil wird.
Die Kommission hat jedoch solchenfalls sorgfältig zu erwägen, ob und in welchem Umfang
neben dieser Erleichterung das Bedürfnis zu einer weiteren Herabsetzung der Steuer noch
anzuerkennen ist.
5. Die letzten beiden Absätze von § 22 erhalten folgende Fassung:
Wird die Anwendung des § 13 beschlossen, so ist dennoch das Einkommen in dem
von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster einzustellen und nur
die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger auszuwerfen. Wenn
das Einkommen des Beitragspflichtigen einer der untersten drei Klassen angehört, so kann
von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz abgesehen werden; solchenfalls sind die
Spalten 14 und 15 des Katasters durch Querstriche auszufüllen.
In jedem Falle der Anwendung des § 13 ist dies in Spalte 14 des Katasters unter
der Angabe der Steuerklasse oder unter dem Querstrich durch den Vermerk „§ 13
(1 Kl.)“ ibeziehentlich „§ 13 (2 Kl.)“, „§ 13 (3 Kl.)“| kenntlich zu machen.
6. Dem § 26 wird als Absatz 5 folgende Bestimmung angefügt:
In allen Fällen der Einschätzung nach dem Verbrauche ist in Spalte 14 des
Katasters unter der Angabe der Steuerklasse der Vermerk „§ 15 Ziff. 6“ anzubringen.
7. § 28 Absatz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 9, 11, 13 bis 15 des
Katasters Sorge zu tragen.
Bei Personen, die nach § 6 Ziffer 8 des Gesetzes von der Einkommensteuer befreit
bleiben, find zwar die ermittelten Beträge des Einkommens und der zulässigen Abzüge
(Spalten 5 bis 13) einzustellen, die Spalten 14 und 15 des Katasters aber durch
Querstriche auszufüllen.
8. § 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Bei Zusammenrechnung der Einkünfte (Spalte 5 bis 8) eines jeden Beitragspflichtigen
und Einstellung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spalte 9), bei dem Abzug der nach-
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