Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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der dadurch etwa entstehenden Kosten (z. B. Tagegelder und Reisekosten) verpflichtet hat. 
Erfolgt die Prüfung außerhalb des Geschäftslokals, so ist dafür Sorge zu tragen, daß 
die Bücher so bald wie möglich zurückgegeben werden. 
4. In § 22 wird am Schlusse des Abschnitts „zu a“ folgende Bestimmung 
eingeschaltet: 
Die Anwendung des § 13 wegen Vorliegens der unter a angegebenen Verhältnisse 
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß demselben Beitragspflichtigen wegen der nämlichen 
Umstände schon gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes eine Steuererleichterung zu teil wird. 
Die Kommission hat jedoch solchenfalls sorgfältig zu erwägen, ob und in welchem Umfang 
neben dieser Erleichterung das Bedürfnis zu einer weiteren Herabsetzung der Steuer noch 
anzuerkennen ist. 
5. Die letzten beiden Absätze von § 22 erhalten folgende Fassung: 
Wird die Anwendung des § 13 beschlossen, so ist dennoch das Einkommen in dem 
von der Kommission wirklich ermittelten Betrage in das Kataster einzustellen und nur 
die Steuerklasse entsprechend (höchstens um drei Klassen) niedriger auszuwerfen. Wenn 
das Einkommen des Beitragspflichtigen einer der untersten drei Klassen angehört, so kann 
von der Auswerfung eines Steuersatzes ganz abgesehen werden; solchenfalls sind die 
Spalten 14 und 15 des Katasters durch Querstriche auszufüllen. 
In jedem Falle der Anwendung des § 13 ist dies in Spalte 14 des Katasters unter 
der Angabe der Steuerklasse oder unter dem Querstrich durch den Vermerk 㤠13 
(1 Kl.)“ ibeziehentlich „§ 13 (2 Kl.)“, „§ 13 (3 Kl.)“| kenntlich zu machen. 
6. Dem § 26 wird als Absatz 5 folgende Bestimmung angefügt: 
In allen Fällen der Einschätzung nach dem Verbrauche ist in Spalte 14 des 
Katasters unter der Angabe der Steuerklasse der Vermerk „§ 15 Ziff. 6“ anzubringen. 
7. § 28 Absatz 2 und 3 erhält folgende Fassung: 
Ferner hat der Vorsitzende für Ausfüllung der Spalten 9, 11, 13 bis 15 des 
Katasters Sorge zu tragen. 
Bei Personen, die nach § 6 Ziffer 8 des Gesetzes von der Einkommensteuer befreit 
bleiben, find zwar die ermittelten Beträge des Einkommens und der zulässigen Abzüge 
(Spalten 5 bis 13) einzustellen, die Spalten 14 und 15 des Katasters aber durch 
Querstriche auszufüllen. 
8. § 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
Bei Zusammenrechnung der Einkünfte (Spalte 5 bis 8) eines jeden Beitragspflichtigen 
und Einstellung des Gesamtbetrags der Einkünfte (Spalte 9), bei dem Abzug der nach- 
48“
	        
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